Gesetzliche Verbesserung der Erwerbs­minderungs­rente

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Verbesserung der Erwerbsminderungsrente was ist gemeint? Mit dem zum 01.07.2014 in Kraft getretenen Gesetz zur Leistungsverbesserung der gesetzlichen Rentenversicherung wurden auch folgende Verbesserungen zur rechtlichen Ausgestaltung der Erwerbsminderungsrente eingeführt.

  •  zum einen wurde die Zurechnungszeit von vormals 60 auf 62 Jahre angehoben (§ 59 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI n.F.)
  •  zum anderen wird nun eine Vergleichsberechnung vorgenommen, aus der anhand einer Günstigerprüfung, die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mit oder ohne Berücksichtigung, berechnet wird. Das jeweils höhere Ergebnis der Vergleichsbewertung ist anschließen als maßgebend zu verwenden (§ 73 Satz 1 SGB VI n.F.)

Mit der Novellierung der Zurechnungszeit werden neue Versicherungsfälle ab dem 01.07.2014 so gestellt, als ob Sie bis zum 62 Lebensjahr weiterhin Beiträge gezahlt hätten. Zuvor wurde die Zurechnungszeit nur bis zum 60 Lebensjahr berechnet. Für Bestandsrentner, also diejenigen die vor bzw. am 30.06.2014 eine Erwerbsminderungsrente beziehen können von der Neureglung nicht profitieren (§ 306 Abs. 1 SGB VI).

Für Betroffene die eine befristete Erwerbsminderung erhalten, sollte bei einer Neubewilligung nach dem 30.06.2014 umgehend prüfen, ob die verlängerte Zurechnungszeit sich rentensteigernd ausgewirkt hat. Nach Kater in Kassler Kommentar zu § 300 SGB VI Rdnr. 18 stellt die erneute Bewilligung einer auf Zeit gewährten Erwerbsminderung einen eigenständigen und neu zu prüfenden Leistungsfall dar, deretwegen die neuen gesetzlichen Regelungen Anwendung finden müssten. Aufgrund der noch fehlenden Rechtsprechung und der nicht vorhandenen Erfahrungswerten, bleibt abzuwarten, wie der Rentenversicherungsträger mit vorbezeichneten Fallkonstellationen umgeht.