Zweifelsohne bereichern Kinder das eigene Leben. Aktuell scheitern viele Ruheständler an der gesetzlich vorgeschrieben 9/10 Regelung (§ 5 Abs. 1.11 SGB V) und kommen deswegen nicht in den „Genuss“ der günstigeren Bedingungen der KVdR. Die KVdR ist keine eigene Krankenversicherung, vielmehr ist die KVdR ein Status.
Mit der Neuerung des Heil- und Hilfsmittelgesetztes gilt seit dem 01.08.2017 ebenfalls eine neue Regelung zur Vorversicherungszeit (9/10 Regelung). Unabhängig wird das Kind oder die Kinder erzogen hat, werden pauschal 3 Jahre als Vorversicherungszeit pro Kind angerechnet (§5 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Dabei werden die pauschalen (Vorversicherungs-)Zeiten nicht nur für die leiblichen Kinder angerechnet, sondern auch für Adoptiv-, Pflege- und Stiefkindern.
Es kann daher ratsam sein, die Vorversicherungszeit erneut zu prüfen, falls Sie zu dem Personenkreis zählen, die bisher an der Regelung wegen paar Tagen, Monaten oder Jahren gescheit sind und Kinder haben. Die Regelung betrifft Bestands- und Neurentner.
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