Abschlagsfrei mit 63 in Rente, nicht ohne Hürden! Auf drängen des Wirtschaftsflügels wurde dem Gesetzespaket zur Leistungsverbesserung der gesetzlichen Rentenversicherung, vorm Inkrafttreten zum 01.07.2014, einige höchst bedenkliche Ausnahmregelungen eingebaut. Damit eine Frühverrentungswelle mit 61 Jahren vermieden wird, zählen die entscheidenen zwei Jahre des Bezuges von Arbeitslosengeld I vor dem Rentenbeginn nicht als Pflichtbeiträge zur Erfüllung der Wartezeit von 540 Monate dazu. Es sei denn, das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund einer Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht, dann wird die Zeit bei den 45 Beitragsjahren mit berücksichtigt.
Bei betriebsbedingten Kündigungen gilt dies allerdings nicht. Diese Ungleichbehandlung hegt bei Beobachtern, Juristen, Rentenberatern und selbst beim Rentenversicherungsträger große Zweifel an der Gesetzeskonformität. Die ungleiche Behandlung dürfe wohl gegen den Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen. In nächster Zeit werden wohl die Sozialgerichte und schlussendlich das Verfassungsgericht mit der Frage beschäftigt werden.
Bis jedoch geklärt ist ob die eingebaute „Ausnahmeregelung“ verfassungswidrig oder mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wird noch einige Zeit vergehen. Mitunter können je nach Betrachtung der persönlichen Erwerbs-Biografie angemessene Lösungen gefunden werden. Werden Sie nicht zur Ausnahme der Ausnahme! Lassen Sie sich von mir umfangreich, individuell und unabhängig vom Rentenversicherungsträger beraten, damit Sie auf ihre Weise von der gesetzlichen Verbesserung profitieren können.
Empfehlung: Anlehnend an den Gesetzeswortlaut ist nach § 34 Abs. 4 SGB VI ein Wechsel von einer Altersrente in eine andere Altersrente ausgeschlossen. Reglungsfrei hinsichtlich der Norm bleibt, der Übergang von einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente – speziell die Rente für besonders langjährige Versicherte neue Fassung (n.F.).
Hat ein Versicherter die rentenrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug der Rentenart für besonders langjährig Versicherte in der n.F. erfüllt (Wartezeit von 45 Jahren und das 63zigste Lebensjahr vollendet unter Berücksichtigung der stufenweisen Anhebung) und im vorletzten oder im letzten Jahr eine Erwerbsminderungsrente auf Dauer und mit Abschlägen erhalten, sodann kann er ab 01.07.2014 diese Rente beantragen.
In Anlehnung an den § 264 d i.V. m. § 77 SGB VI können ggf. bereits berücksichtigte Rentenabschläge in gewissen Grenzen zurückgerechnet werden. Im Jahr 2014 können Betroffene dadurch bis zu 2,4 % Rentenabschläge loswerden.