Vorversicherungszeit – 9/10 Regelung – je mehr Kinder desto besser
weifelsohne bereichern Kinder das eigene Leben. Aktuell scheitern viele Ruheständler an der gesetzlich vorgeschrieben 9/10 Regelung (§ 5 Abs. 1.11 SGB V) und kommen deswegen nicht in den „Genuss“ der günstigeren Bedingungen der KVdR.